Satzung des Vereins „Solidarische Hilfe e.V."

in der auf der Mitgliederversammlung am 28.01.2016 beschlossenen Fassung, geändert durch Vorstandsbeschluss vom 21.02.2017 gem. § 7 der Satzung auf Veranlassung des Finanzamtes Bremen

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Solidarische Hilfe.

(2) Er hat seinen Sitz in Bremen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszug „e. V.".

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, den Auswirkungen und Ursachen der neuen Armut durch solidarische Hilfe der Betroffenen entgegenzuwirken.

(2) Der Verein verwirklicht ausschließlich Aufgaben des Wohlfahrtswesens, der Bildung, der Erziehung, des Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Völkerverständigung.

Diese Aufgaben werden insbesondere erreicht durch

-       Die Entwicklung und Ausübung gemeinsamer Selbsthilfe

-       Verbindung von Selbsthilfe in allen Lebensbereichen mit gemeinsamen Vorstellungen und Alternativen zur gesellschaftlichen Veränderung der Lebenslage

-       beratende Tätigkeiten für von sozialer Ausgrenzung Betroffene, z. B. Obdachlose, Arbeitslose, Sozialhilfebezieher

-       Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder vergleichbarer Zwecke

-       ständige empirisch-statistische und wissenschaftliche Begleitung und Auswertung

und können durch

-       Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung bestehender schulischer oder beruflicher Qualifikationen

-       Entfaltung von Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Freizeit und Kommunikation

erweitert werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Die Entscheidung des Vorstandes kann auf Antrag des Antragstellers durch die Mitgliederversammlung korrigiert werden.

(3) Mitglieder können auf Antrag eines Mitglieds mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn das auszuschließende Mitglied in besonders grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat. Abweichend davon kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Fristsetzung mit 4 oder mehr Monatsbeiträgen im Rückstand ist und bleibt. Im Fall der Unzustellbarkeit einer Mahnung kann auf die Mahnung verzichtet werden.

(4) Ein wegen Beitragsrückstand ausgeschlossenes ehemaliges Vereinsmitglied kann jederzeit wieder seine Aufnahme beantragen. Die erneute Aufnahme kann vom Vorstand innerhalb von drei Jahren nach dem Ausschluss davon abhängig gemacht werden, dass rückständige Beiträge aus der vorherigen Mitgliedschaft innerhalb einer vom Vorstand bestimmten Frist nachgezahlt wird. Im Übrigen kann die erneute Aufnahme von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig gemacht werden.

(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein, die sich auf einen etwaigen Anteil am Vereinsvermögen stützen.

(6) Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 5. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinstätigkeiten, insbesondere über folgende Angelegenheiten:

     a)     Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder

     b)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen

     c)     Auflösung des Vereins

     d)     Entgegennahme und Genehmigung des in jeder Mitgliederversammlung zu haltenden Geschäftsberichtes

     e)     Weisungen an den Vorstand zu allen in § 2 geregelten Angelegenheiten

      f)     Richtlinien für die Arbeit des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal alle zwei Jahre einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderliche hält oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand einbringen. Vor Schließung von Geschäftsstellen oder vor Veräußerung bedeutender Teile des Vereinsvermögens ist in der Regel die Einberufung einer Mitgliederversammlung erforderlich und für den Fall, dass damit betriebsbedingte Kündigungen oder Änderungskündigungen verbunden sind, ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung erforderlich. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

(3)  a) Den Ort und den Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen erfolgen schriftlich an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.

     b) Den Ort und den Zeitpunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Wird diese auf Antrag von Mitgliedern einberufen, geschieht dies in Abstimmung mit den Antragstellern. Hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages noch keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, so können die Antragsteller Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmen. Hierdurch entstehende Kosten fallen dem Verein zur Last.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes - es sein denn, die Mitgliederversammlung überträgt auf Antrag einer anderen Person die Leitung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Beschlüsse der MV erfolgen mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung betreffen. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6. Vorstand

(1) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung wird die/der 1. Vorsitzende durch die/den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Eines Nachweises der Verhinderung bedarf es nicht.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für zwei Jahre gewählt. Ein davon abweichender Zeitraum kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheiden die Hälfte oder mehr der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus oder sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter die in Abs.1 genannte Mindestzahl, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorstand kann, wenn Art und Umfang der Geschäfte des Vereins dies erfordern, Geschäftsführer bestellen. Diese handeln im Auftrag und im Namen des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Die Einsetzung eines/r Geschäftsführers/in durch den Vorstand bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7. Satzungsänderungen aus formalen Gründen

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.

  2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Satzungsänderungen als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.

§ 8. Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung und Beratung von Erwerbslosen, Sozialhilfebeziehern/-innen und anderen hilfsbedürftigen Menschen.